3.4 Mutation
Netzanschlussänderungen und/oder -Verstärkungen sowie Anpassungen der Installation gehen zu Lasten des Netzanschlussnehmers (Verursachers) und dürfen nur mit Rücksprache vom Verteilnetzbetreiber realisiert werden.
Änderung Schaltanlage
Ist eine Versetzung oder Änderung einer Schaltanlage (Übergabe-Leistungsschalter und/oder Leitungsfelder) notwendig, so hat der Anschlussnehmer sämtliche anfallenden Kosten zu übernehmen.
Verstärkung Netzanschlusskabel
Ist eine Auswechslung und/oder Umlegung des Netzanschlusskabels infolge einer Verstärkung notwendig, so hat der Anschlussnehmer die entstehenden Kosten für den Anschluss und/oder Rückbau bis zum bestehenden oder neuen Verknüpfungspunkt zu übernehmen (Tiefbauarbeiten siehe Erschliessungsstufen und Verantwortung für bauliche Voraussetzungen).
Bei Freileitungsanschlüssen gilt dies sinngemäss.
Änderung der eingekauften Leistung
Wird die vertraglich vereinbarte elektrische Leistung überschritten oder nachträglich erhöht, fällt ein zusätzlicher Netzkostenbeitrag auf der betroffenen Netzebene an. Dies gilt auch, wenn der Anschluss an Dritte weitergegeben wurde und der Netzanschlussnehmer die Überschreitung nicht selbst verursacht hat.
Eingekaufte Leistungen können nicht auf andere Netzebenen übertragen werden.
Bei Abbruch oder Demontage eines Objektes bleiben die eingekauften Leistungen pro Netzebenen bestehen, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Unterbruch der Versorgung kürzer als 2 Jahre
Zeitraum: Ausserbetriebnahme bis neuer NetzanschlussvertragNeuer Anschluss auf derselben Parzelle
Keine Verstärkung oder Änderung des vorgelagerten Netzes notwendig
Neuer Anschluss auf derselben Netzebene
Bei einem Netzebenenwechsel Mittelspannung (NE 5) / Niederspannung (NE 7) gelten die folgenden Regelungen, vorausgesetzt die drei ersten Bedingungen sind erfüllt:
Von der NE 7 auf die NE 5:
Nur zusätzliche Leistungen der NE 5 werden verrechnet.Von der NE 5 auf die NE 7:
Die gesamte Leistung der NE 7 sowie zusätzliche Leistungen der NE 3 / NE 5 werden verrechnet.
Bei einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) gelten die speziellen Regeln im Kapitel Netzkostenbeitrag bei ZEV-Bildung.
Ab Abschluss des neuen Netzanschlussvertrages gelten die dort vereinbarten Leistungen und Bedingungen. Bereits bezahlte Netzkostenbeiträge werden nicht zurückerstattet.