3.3 Messung
Die abgegebene elektrische Energie wird gemessen. Primeo Energie installiert, betreibt und unterhält die Mess- und Zusatzeinrichtungen, die für die Abrechnung der Energielieferung und der Netznutzung notwendig sind. Art und Umfang dieser Einrichtungen richten sich nach den Vorgaben von Primeo Energie, wobei die Entscheidungshoheit bei Primeo Energie liegt.
Entscheidend für eine korrekte Messung ist die Wahl der Messeinrichtungen (inkl. Messwandler) und des relevanten Messpunkts. Der Messpunkt soll so gewählt werden, dass der tatsächliche Energiefluss ohne weitere Umrechnungen erfasst werden kann.
Die Messung soll Primärseitig (Mittelspannung) des Trafos oder Sekundärseite (Niederspannung) mit einem Trafoverlustzuschlag gemessen werden (Messung niederspannungsseitig bis maximal 2 Transformatoren). Grundsätzlich befindet sich der physikalische (oder virtuelle) Messpunkt immer bei der Eingangstrennstelle / Anschlusspunkt.
Schematische Darstellung MS-Systemmessung. (Quelle: Primeo Energie)
Messung bei Mittelspannungskunden
Die Zuteilung der Kundengruppen basiert auf den Bestimmungen der aktuellen Preisblätter von Primeo Energie (siehe www.primeo-energie.ch). Als eindeutiges Kriterium für die Zuteilung des NE 5 Tariftypen dient grundsätzlich der jährliche Verbrauch.
Weiter gelten folgende Bedingungen:
Grundsätzlich misst Primeo Energie den Energieverbrauch aller Endverbraucher. Privatmessungen sind bewilligungspflichtig, mögliche Lösungsansätze für eine Abrechnung durch Primeo Energie siehe Transportentschädigung.
Pro Netzanschluss sind alle Messungen i.d.R. zentral an einem Ort zu installieren.
Grundsätzlich keine Untermessungen (bewilligungspflichtig durch Primeo Energie) - siehe auch Transportentschädigung. Untermessungen (Zähler in Serie) auf der gleichen Netzebene sind nicht gestattet.
Bei Bedarf und in Absprache kommen intelligente Steuer- und Regelsysteme für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb und die Tarifsteuerung zum Einsatz (siehe Stromversorgungsverordnung).
Messungen bei Transportentschädigung
Die Untermessungen der Endkunden sind auf der Niederspannung zu messen. Diese sind gemäss den Bestimmungen der Werkvorschriften zu erstellen (siehe auch 2.4 Messungen).
Privatzähler zur Weiterverrechnung der Energie an Dritte
Die Weitergabe der von Primeo Energie gelieferten elektrischen Energie an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von Primeo Energie. Ausgenommen sind einerseits Ladedienstleistungen und anderseits Eigenverbrauchsgemeinschaften, wo eine Messung des Verbrauchs und der Einspeisung vorgenommen wird. Die Messung und die Abrechnung der einzelnen (End-) Verbraucher ist Aufgabe der Eigenverbrauchsgemeinschaft und hat unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
Auf die Tarife der Netznutzung sowie der elektrischen Energie dürfen keine Zuschläge erhoben werden (siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen).
Fernauslesbare Zähler
Primeo Energie verwendet - wenn immer möglich - fernauslesbare Zähler (Smartmeter).
Zulässige Messkonzepte bei dezentralen Energieerzeugungsanlagen
Die zulässigen Messkonzepte bei dezentralen EEA sind in den "Technische Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und Speicher (TAB EEA)" sowie in den geltenden technischen Normen und Empfehlungen der anerkannten nationalen Fachverbände definiert. Weitere Bestimmungen zu EEA siehe Bereich 3.8 Energieerzeugungsanlagen, Speicher.
Marktkunden mit Netzzugang / Energiebezug von Dritten
Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern, Energieerzeugungsanlagen und Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen" StromVV, Art. 8a
Messmittel ausserhalb der Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV/941.251)
Primeo Energie verlangt für Messungen die Ausserhalb der "Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung" liegen, Messmittel mit einer CH-Zulassung sowie ein (Prüf-) Zertifikat oder ähnliches, dass den Prüfpunkten der "Weisung zu der Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung" entspricht. Die Nachprüfung dieser Messmittel wird analog der "Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung" Art. 6 & 10 verlangt.