3. Mittelspannung NE 5
Der Strom, bzw. die elektrische Energie kann von der Erzeugung, über die Transformierung, bis zum Endkunden, maximal 7 verschiedene Netzebenen durchlaufen. Die regionale elektrische Groberschliessung von Siedlungen, Industriegebieten oder Energieerzeugungsanlagen bis zu einer bestimmten Anschlussleistung, erfolgt in der Regel auf der Netzebene 5.
Folgende Kriterien zur Bestimmung der Netzanschlüsse von Endverbraucher und Erzeugungseinheiten sind dabei projektbezogen zu prüfen.
Gewünschte Anschlussleistung, Nutzung und Messkonzept (Eigenverbrauch, ZEV, u.a.)
Technische Netzverhältnisse und zukünftige (strategische) Netzentwicklung vor Ort
Gesamtwirtschaftliche Kosten
Bei Anschlussleistungen mittlerer Grösse erfolgt die Erschliessung der Endverbraucher grundsätzlich ab dem bestehenden Mittelspannungsnetz (NE 5). Je nach Netzsituation besteht die Notwendigkeit, dass eine Netzverstärkung vorgängig realisiert werden muss. Bis zu einer Anschlussleistung von 800 kVA (1’154 A) ist der Netzanschluss in der Regel auf der Netzebene 7 - unabhängig der baulichen Voraussetzungen oder allfälligen Netzbaumassnahmen. Ab einer Anschlussleistung von 800 kVA ist eine Erschliessung auf der Netzebene 5 möglich. Weitere Faktoren wie beispielsweise die Netzverhältnisse, das Messkonzept und/oder die Nutzung der Liegenschaft müssen jeweils genau geprüft und berücksichtigt werden. Der Zusammenzug (Bündelung) mehrerer Netzanschlussnehmer oder Endverbraucher zum Erreichen der Mindestleistung von 800 kVA, die für einen Mittelspannungsnetzanschluss erforderlich ist, ist nicht zulässig (ZEV ausgenommen).
Folgend werden Erschliessungsmöglichkeiten und deren Verantwortlichkeiten aufgezeigt sowie auf die Netzanschlussbeiträge näher eingegangen.
Erschliessungsstufen und Verantwortung für bauliche Voraussetzungen
Aus der nachfolgenden Tabelle und der darunter folgenden Abbildung können die Varianten von Verknüpfungspunkten auf den jeweiligen Netzebenen innerhalb und ausserhalb der Bauzone entnommen werden. Zusätzlich zeigt die Abbildung die Verantwortung der baulichen Voraussetzungen.
Netzebene | Netzanschluss | Anschlussleitung (Netzanschlusskabel) | Kabeltrasse |
|---|---|---|---|
5 | Innerhalb Bauzone | Ab Verknüpfungspunkt, Realisierung durch VNB (Tiefbau bis Kabeltrasse bauseits, inkl. Zug- und Muffenlöcher), Finanzierung durch Netzanschlussnehmer. | In öffentlicher Strasse, Realisierung und Finanzierung durch VNB. |
5 | Ausserhalb Bauzone | Ab Verknüpfungspunkt, Realisierung durch VNB (Tiefbau bis Kabeltrasse bauseits, inkl. Zug- und Muffenlöcher), Finanzierung durch Netzanschlussnehmer. | Bis in die öffentliche Strasse innerhalb Bauzone, Realisierung und Finanzierung durch Netzanschlussnehmer. |
Grundsätzlich wird eine private Transformatorenstation mittels einer Ringleitung ans Mittelspannungsnetz (NE 5) angeschlossen (wird projektspezifisch vom VNB festgelegt).
Netzanschlussbeiträge für Netzanschlüsse der NE 5
Im Netzanschlussbeitrag sind der Netzanschluss sowie der Übergabeschaltapparat (Schaltstation oder separater Übergabe-Leistungsschalter) enthalten. Dieser wird gemäss der benötigten Leistung (bzw. der technischen Ausführung) erhoben. Die Einzelheiten der Erstellung des Netzanschlusses werden von Primeo Energie projektbezogen festgelegt. Folgende Leistungen von Primeo Energie sind im Netzanschlussbeitrag enthalten:
Rohrmaterial vom Kabeltrasse bis zur Objekteinführung
MS-Netzanschlusskabel bis Verknüpfungspunkt, inklusive Anschlüsse
Übergabeschaltapparat (Schaltstation oder separater Übergabe-Leistungsschalter)
Installation und Inbetriebsetzung Netzanschluss
Technische Bearbeitung, ESTI-Bewilligungen und Dokumentation
Sämtliche Tiefbauarbeiten/Grabarbeiten (inkl. Bewilligungen und Entschädigungen) - sowie das Verlegen der Kabelschutzrohre und allfällige Mauerdurchbrüche sind im Netzanschlussbeitrag grundsätzlich nicht enthalten.
Vor dem Zuschütten des Grabens, bzw. Betonieren der Unterlage, ist zwingend das Einverständnis durch Primeo Energie einzuholen.
Pflichten als Netzbetreiber
Der Eigentümer (Betriebsinhaber) einer privaten Transformatorenstation ist auch der Netzbetreiber und hat somit folgende Pflichten (siehe auch ESTI Mitteilung vom 12/2009).
Prüfung der Installationsanzeigen vor Ausführung der Arbeiten
Überwachung des Eingangs der Sicherheitsnachweise
Veranlassung der periodischen Installationskontrollen
Stichprobenkontrolle der Sicherheitsnachweise und mindestens 5 Jahre Aufbewahrung der Stichprobenkontrollprotokolle. Meldung schwerwiegender Mängel und Pflichtverletzungen an das Eidgenössische Starkstrominspektorat
Führung eines Verzeichnisses der an sein Arealnetz angeschlossenen Installationen
Erfüllung der Vorschriften der Starkstromverordnung (SR 734.2, speziell Unfallverhütung, Kontrolle und Instandhaltung, Arbeiten an Starkstromanlagen)
Erfüllung der Vorschriften der Verordnung über elektrische Leitungen (SR 734.31)
Erfüllung der Vorschriften der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (SR 734.27)
Erfüllung der Merkmale der Spannung in Elektrizitätsversorgungsnetzen (Norm EN 50 160)
Erfüllung der Haftpflichtbestimmungen aus dem Elektrizitätsgesetz (SR 734.0) Art 27ff (Kausalhaftung, etc.)
Verantwortung als Betriebsinhaber nach der Starkstromverordnung Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter, usw.) einer elektrischen Anlage