4. Hochspannung NE 3

4. Hochspannung NE 3

Der Strom, bzw. die elektrische Energie kann von der Erzeugung, über die Transformierung, bis zum Endkunden, maximal 7 verschiedene Netzebenen durchlaufen. Die überregionale Erschliessung von Wasserkraftwerken sowie grossen Endverbrauchern bis zu einer bestimmten Anschlussleistung, erfolgt in der Regel auf der Netzebene 3.

Folgende Kriterien zur Bestimmung der Netzanschlüsse von Endverbraucher und Erzeugungseinheiten sind dabei projektbezogen zu prüfen.

  • Gewünschte Anschlussleistung, Nutzung und Messkonzept (Eigenverbrauch, ZEV, u.a.)

  • Technische Netzverhältnisse und zukünftige (strategische) Netzentwicklung vor Ort

  • Gesamtwirtschaftliche Kosten

Bei grossen Anschlussleistungen erfolgt die Erschliessung der Endverbraucher grundsätzlich ab dem bestehenden Hochspannungsnetz (NE 3). Je nach Netzsituation besteht die Notwendigkeit, dass eine Netzverstärkung vorgängig realisiert werden muss. Bis zu einer Anschlussleistung von 20 MVA ist der Netzanschluss in der Regel auf der Netzebene 5 - unabhängig der baulichen Voraussetzungen oder allfälligen Netzbaumassnahmen. Ab einer Anschlussleistung von 20 MVA ist eine Erschliessung auf der Netzebene 3 möglich. Weitere Faktoren wie beispielsweise die Netzverhältnisse, das Messkonzept und/oder die Nutzung der Liegenschaft müssen jeweils genau geprüft und berücksichtigt werden. Der Zusammenzug (Bündelung) mehrerer Netzanschlussnehmer oder Endverbraucher zum Erreichen der Mindestleistung von 20 MVA, die für einen Hochspannungsnetzanschluss erforderlich ist, ist nicht zulässig (ZEV ausgenommen).

Folgend werden Erschliessungsmöglichkeiten und deren Verantwortlichkeiten aufgezeigt sowie auf die Netzanschlussbeiträge näher eingegangen.

Erschliessungsstufen und Verantwortung für bauliche Voraussetzungen

Die Realisierung der Anschlussleitungen (Netzanschlusskabel) sowie der Kabeltrassen werden auf der NE 3 jeweils projektspezifisch definiert.

In der Regel wird eine privates Unterwerk mittels einer Ringleitung ans Hochspannungsnetz (NE 3) angeschlossen.

Netzanschlussbeiträge für Netzanschlüsse der NE 3

Im Netzanschlussbeitrag sind der Netzanschluss sowie der Übergabe-Leistungsschalter enthalten. Dieser wird gemäss der benötigten Leistung (bzw. der technischen Ausführung) erhoben. Die Einzelheiten der Erstellung des Netzanschlusses werden von Primeo Energie projektbezogen festgelegt.

Pflichten als Netzbetreiber

Der Eigentümer (Betriebsinhaber) eines privaten Unterwerks ist auch Netzbetreiber und hat somit folgende Pflichten.

  • Erfüllung der Vorschriften der Starkstromverordnung (SR 734.2, speziell Unfallverhütung, Kontrolle und Instandhaltung, Arbeiten an Starkstromanlagen)

  • Erfüllung der Vorschriften der Verordnung über elektrische Leitungen (SR 734.31)

  • Erfüllung der Vorschriften der Verordnung über elektrische Niederspannungs­installationen (SR 734.27)

  • Erfüllung der Merkmale der Spannung in Elektrizitätsversorgungsnetzen (Norm EN 50 160)

  • Erfüllung der Haftpflichtbestimmungen aus dem Elektrizitätsgesetz (SR 734.0) Art 27ff (Kausalhaftung, etc.)

  • Verantwortung als Betriebsinhaber nach der Starkstromverordnung Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter, usw.) einer elektrischen Anlage

  • Prüfung der Installationsanzeigen vor Ausführung der Arbeiten

  • Überwachung des Eingangs der Sicherheitsnachweise

  • Veranlassung der periodischen Installationskontrollen

  • Stichprobenkontrolle der Sicherheitsnachweise und mindestens 5 Jahre Aufbe­wahrung der Stichprobenkontrollprotokolle. Meldung schwerwiegender Mängel und Pflichtverletzungen an das Eidgenössische Starkstrominspektorat

  • Führung eines Verzeichnisses der an sein Arealnetz angeschlossenen Installationen